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Aktuelles



Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Schon ein hohes Einkommen allein kann Anlass für eine Außenprüfung des Finanzamts sein, wenn nur geringe Kapitalerträge erklärt werden.
Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Schreiben zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung von Finanzinnovationen Stellung genommen.
In der jetzt geplanten Form weist die Abgeltungssteuer noch viele Probleme und Inkonsistenzen auf.
Einnahmen aus der gelegentlichen Veräußerung von vermieteten Wirtschaftsgütern noch vor Ablauf deren Nutzungsdauer gehören der privaten Vermögensverwaltung an.
Das jetzt vom Bundestag beschlossene Jahressteuergesetz 2008 enthält viele heftig umstrittene Änderungen.
Der Abgeltungssteuer unterliegen ab 2009 fast alle Kapitalerträge im Privatvermögen.
Die Steuerberscheinigungen von den Banken akzeptiert das Finanzamt nur in Papierform.
Die insgesamt vier Verfassungsbeschwerden gegen die Kontenabfragen durch das Finanzamt und andere Behörden hat das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen abgewiesen.
Mit der Novelle des Investmentgesetzes sollen unter anderem der Finanzsektor entbürokratisiert und der Anlegerschutz gestärkt werden.
Verkaufen Sie Wertpapiere nur zur Verlustrealisierung innerhalb der Spekulationsfrist und kaufen sie kurz darauf zurück, so ist das kein Gestaltungsmissbrauch.

Kontakt und Impressum

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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