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Aktuelles



Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Neben Korrekturen bei der Abgeltungsteuer wird unter anderem die Überwachung der Kapitalanleger per Steueridentifikationsnummer verschärft.
Mit dem Segen des Bundesverfassungsgerichts darf die Finanzverwaltung nun die gestohlenen Bankdaten aus dem Ausland auswerten, denn Straftaten eines Informaten führen nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.
Nachzahlungen und Zinsen aus den nun entdeckten Schwarzgeldern bringen dem Staat allein im abgelaufenen Jahr 1,6 Milliarden Euro an Mehreinnahmen.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet noch nicht über die Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung per Verlustverrechnungsbeschränkung.
Das Jahressteuergesetz 2010 enthält neben reinen Korrektur- und Reparaturmaßnahmen der Gesetzestexte auch eine ganze Reihe von Änderungen, die praktische Bedeutung haben.
Das neue Abkommen regelt einen Informationsaustausch für die Zukunft. Gleichzeitig wurden Verhandlungen über Regelungen für die Vergangenheit vereinbart.
Die Verlustbescheinigung für dieses Jahr muss bei der Bank bis zum 15. Dezember beantragt werden.
Jetzt gilt das Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch mit Liechtenstein, das dem Fiskus bei Bedarf Zugriffsrecht auf Liechtensteiner Bankinformationen gibt.
Nachdem Nachzahlungszinsen nicht steuerlich abzugsfähig sind, hält der Bundesfinanzhof auch Erstattungszinsen für steuerfrei.
Die Geschädigten kommen bei der Besteuerung von Scheinrenditen nun einigermaßen glimpflich davon.

Kontakt und Impressum

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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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