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Aktuelles



Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Das von einem Versorgungswerk an den überlebenden Ehegatten gezahlte Sterbegeld ist Teil der steuerpflichtigen Rente.
Von Dritten gezahlter Schadensersatz für den mit einer Kapitalanlage erlittenen Verlust mindert nicht den steuerlich abziehbaren Verlust aus dem Verkauf der Wertpapiere.
Banken müssen bei der Meldung der Vermögenswerte eines Erblassers ans Finanzamt auch die von einer unselbständigen Niederlassung im Ausland verwahrten Vermögensgegenstände angeben.
Der Bundesfinanzhof hat bekannt gegeben, in welchen Verfahren 2017 voraussichtlich ein Urteil fallen wird.
Die Befristung der Verrechnung von Alterverlusten aus Wertpapiergeschäften mit entsprechenden Gewinnen bis 2013 ist nicht verfassungswidrig.
Ein neues Gesetz bringt neben umfassenden Mitteilungs- und Anzeigepflichten für Geschäftsbeziehungen ins Ausland auch eine generelle Abschaffung des steuerlichen Bankgeheimnisses.
Zur Verhinderung von Steuergestaltungen gilt Bond-Stripping seit dem 1. Januar 2017 als fiktiver Verkauf des ursprünglichen Wertpapiers und Neuanschaffung der nun getrennten Papiere.
Der grenzüberschreitende Informationsaustausch über Auslandskonten hat mit dem Jahreswechsel begonnen. Daneben gibt es noch einige weitere Änderungen, die Kapitalanleger betreffen.
Das Land Brandenburg hat im Bundesrat eine Initiative zur Abschaffung der Abgeltungsteuer eingebracht.
Das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vereinfacht radikal die Besteuerung von Investmentfonds für die Anleger und soll bei den Fonds europarechtliche Risiken und Steuergestaltungsmöglichkeiten eliminieren.

Kontakt und Impressum

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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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