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Aktuelles



Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Wenn Eheleute während der Einspruchsfrist eine Änderung der Veranlagungsart beantragen, ist das Finanzamt an seine Feststellungen aus dem alten Bescheid gebunden.
Die Kosten einer künstlichen Befruchtung sind keine außergewöhnliche Belastung, wenn der Grund für die Maßnahme eine frühere Sterilisation ist.
Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung bei der Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender ist verfassungswidrig.
Jetzt können auch Sozialversicherungsbeiträge bei der Anspruchsprüfung von den Einkünften des Kindes abgezogen werden.
Die unentgeltliche Überlassung eines Grundstücks im Rahmen des Zugewinnausgleichs führt nicht zu Einkünften aus Vermietung.
Auch wenn schon ein bestandskräftiger Steuerbescheid existiert, können Sie Scheidungskosten nachträglich noch steuerlich geltend machen.
Eltern können für ihre Kinder keinen Ausbildungsfreibetrag geltend machen, solange diese ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren.
Die kindergeldschädliche Einkunftsgrenze bleibt im neuen Jahr unverändert, nur zu den abziehbaren Aufwendungen gibt es neue Urteile.
Mit Spannung wird der Ausgang der Revision am Bundesfinanzhof zur Frage der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten erwartet.
Auch für volljährige Kinder, die arbeitslos sind, können die Eltern Kindergeld erhalten. Voraussetzung ist, dass das Kind auch arbeitsbereit ist.

Kontakt und Impressum

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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