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Aktuelles



Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Eine einmalige Kapitalabfindung für die Unterhaltsansprüche des Expartners ist steuerlich ungünstig.
Kindergeld und Kinderfreibetrag steigen ab 2009. Auch von den Gerichten und der Verwaltung gibt es viel Neues zum Thema.
Der maximale Steuerabzug für Haushaltshilfen wird mehr als verdreifacht.
Aufwendungen für die Betreuung eines Familienangehörigen können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Sachsen gibt seine steuerliche Bevorzugung der Elterngeld-Empänger auf Druck der anderen Bundesländer auf.
Auch ein Grenzgänger kann Anspruch auf Kindergeld in Deutschland haben - nämlich dann, wenn der Anspruch auf Kindergeld im Ausland wegen einer niedrigeren Altersgrenze erloschen ist.
Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 mit Änderungen für alle Steuerzahler liegt vor.
Zur Steuerpflicht von Tagesmüttern ab 2009 hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe nun eine Einigung erzielt.
Mit einem vorher eingeholten amtsärztlichen Attest sind auch Allergiebettzeug und -matratzen als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Ein Auslandsstudium des Kindes berechtigt auch dann nicht zu einem höheren Freibetrag, wenn die Ausbildung im Inland gar nicht angeboten wird.

Kontakt und Impressum

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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