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Aktuelles



Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Ist der besser verdienende Ehepartner privat versichert, müssen Eltern auch weiterhin ihre Kinder ebenfalls privat versichern.
Ein Finanzgericht hat beim Bundesverfassungsgericht angefragt, ob die frühere Grunderwerbsteuerpflicht für Grundstücksübertragungen zwischen eingetragenen Lebenspartnern verfassungswidrig ist.
Nur die nicht durch Versicherungen erstatteten Pflegekosten sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Steuererstattungen sind nicht beim Trennungsunterhalt sondern bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.
Wenn der Antrag auf getrennte Veranlagung allein dem Zweck dient, dem Expartner zu schaden, kann das Finanzamt den Antrag zurückweisen.
Die Bundesregierung hat jetzt einen Gesetzentwurf für die von ihr geplanten Steuervereinfachungen vorgelegt.
Die diversen Pausch- und Höchstbeträge für die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten wurden zum Jahresbeginn angehoben.
Der Bundesfinanzhof lässt jetzt auch eine künstliche Befruchtung mit Spendersamen zum Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung zu.
Sowohl bei den Voraussetzungen als auch bei den möglichen Behandlungsformen hat der Bundesfinanzhof den Abzug von Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung erleichtert.
Die steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen ist an besondere Voraussetzungen geknüpft.

Kontakt und Impressum

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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