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Aktuelles



Einkommensteuer - Immobilien

Bei der Erhebung der Grunderwerbsteuer gibt es immer wieder Streit um die Frage, was ein Gebäudeteil oder Inventar ist.
Professionelle Handwerksarbeit ist keine haushaltsnahe Dienstleistung, sondern nur solche Tätigkeiten, die normalerweise auch von den Mitgliedern des Haushalts erledigt werden können.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann ein Drittaufwand nur bei einem abgekürzten Zahlungsweg, nicht aber bei einem abgekürzten Vertragsweg geltend gemacht werden.
Die Kosten für die Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft sind keine außergewöhnliche Belastung.
Schätzungen von Bodenrichtwerten sind allein Sache der Gutachterausschüsse.
Schuldzinsen können auch noch nach Aufgabe der Vermietertätigkeit Werbungskosten sein.
Die unentgeltliche Überlassung einer Immobilie an den Ehegatten, um die Zugewinnausgleichsforderung zu erfüllen, führt zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Nach rund 15 Jahren hat die Finanzverwaltung einen Nichtanwendungserlass zum dinglichen Wohnrecht gegen Grundstücksübertragung aufgehoben.
Die Nachrüstung einer einer Klimaanlage ist kein Erhaltungsaufwand, sondern führt zu nachträglichem Herstellungsaufwand.
Eine interessante Konstellation über den Kauf von und die Vermietung eines Hauses an einen Angehörigen hat den Segen der Finanzgerichte erhalten.

Kontakt und Impressum

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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Im Lipperfeld 22a-24
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