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Aktuelles



Einkommensteuer - Immobilien

Die steuerliche Förderung von haushaltsnahen Dienstleistungen soll strikt auf die Arbeitskosten beschränkt bleiben.
Ob eine Solaranlage nun Teil des steuerpflichtigen Verkaufspreises ist oder nicht, will die Finanzverwaltung klarstellen.
Eine Entschädigung für die Zustimmung zum Grundstückskauf ist keine steuerpflichtige Einnahme.
Zur Bekämpfung des drohenden Abschwungs hat die Große Koalition ein umfangreiches Investitionspaket beschlossen.
Auf Druck der Kommunen soll der Grundsteuererlass bei unverschuldetem Leerstand zumindest eingeschränkt werden.
Die Finanzverwaltung akzeptiert nun eine generelle Vorsteueraufteilung für Anschaffungs- und Herstellungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden.
Der maximale Steuerabzug für Haushaltshilfen wird mehr als verdreifacht.
Wenn die Renovierung eindeutig der geplanten Vermietung zuzurechnen ist, kann auch die typisierende Betrachtung des Bundesfinanzhofs durchbrochen werden.
Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz will das Finanzministerium vor allem die elektronische Datenübermittlung zwischen Steuerzahlern und Finanzverwaltung weiter ausbauen.
Steht eine Wohnung schon länger leer, muss der Vermieter sich aktiv um einen Mieter bemühen, um eine Vermietungsabsicht nachzuweisen und den Werbungskostenabzug zu behalten.

Kontakt und Impressum

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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