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Aktuelles



Einkommensteuer - Arbeitnehmer

Auch besondere Konstellationen berücksichtigt das Bundesfinanzministerium in seinen Vorgaben für die Anwendung der 1 %-Regelung für einen Firmenwagen.
Die Nutzung eines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit kann statt mit der monatlichen Pauschale auch einzeln bewertet werden.
Das Bundesfinanzministerium hat ausführlich zur lohnsteuerlichen Behandlung eines Dienstwagens Stellung genommen.
Für ein Importfahrzeug, das im Inland nicht baugleich verfügbar ist, muss der Bruttolistenpreis für die 1 %-Regelung geschätzt werden.
Die Finanzverwaltung hat erklärt, was bei der Überlassung von Fahrrädern und Elektrorädern an Arbeitnehmer zu beachten ist, insbesondere beim Leasing und Laden von E-Bikes im Betrieb.
Nach einem ablehnenden Urteil des Bundesfinanzhofs hat die Finanzverwaltung alle anhängigen Einsprüche zur Steuerfreiheit von Schichtzulagen per Allgemeinverfügung zurückgewiesen.
Der Koalitionsvertrag liefert eine Vorschau auf die Maßnahmen, die die neu geschlossene Große Koalition im Steuerrecht plant.
Selbst kleinste Umwege auf dem Weg zur Arbeit sind nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Das gilt auch für den Test der Straßenglätte vor der Fahrt mit dem Auto.
Ist die Fahrzeit von der Hauptwohnung zur Arbeitsstätte noch zumutbar, kommt keine doppelte Haushaltsführung in Frage.
Lohnsteuerliche Zweifelsfragen beantwortet das Finanzamt Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit einer gebührenfreien und verbindlichen Anrufungsauskunft.

Kontakt und Impressum

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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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