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Aktuelles



Selbständige und Unternehmer

Nach zweijähriger Beratung ist mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) die größte Reform des Bilanzrechts seit mehr als 20 Jahren umgesetzt worden.
Erstmals hat sich ein Finanzgericht mit der Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR befasst - mit einem interessanten Ergebnis.
Abweichungen zwischen Angaben im Fahrtenbuch und den Ergebnissen eines Routenplaners führen nicht automatisch zur Nichtigkeit des Fahrtenbuchs.
Mit dem Ausscheiden eines stillen Gesellschafters geht auch der auf diesen Gesellschafter entfallende Verlustvortrag verloren - selbst wenn er indirekt weiter an der Gesellschaft beteiligt ist.
Das Bundesfinanzministerium hat Regeln für die Zuordnung ärztlicher Laborleistungen zu den Einkünften aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit veröffentlicht.
Für die rückwirkende Gewährung der Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer gibt es nun auch eine gesetzliche Grundlage.
Nach mehrjähriger Beratung wurde Anfang April das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz verabschiedet.
Im Dritten Mittelstandsentlastungsgesetz sind einige steuerliche Änderungen und die Aufhebung vieler Informations- und Auskunftspflichten enthalten.
Die europaweite Einführung einer elektronischen Transportüberwachung verbrauchsteuerpflichtiger Güter führt zu entsprechenden Änderungen in den diversen Gesetzen.
Nach Kritik aus Fachkreisen gibt die Regierung die Einführung von Fair-Value-Regeln für den Mittelstand wieder auf.

Kontakt und Impressum

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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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