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Aktuelles



Umsatzsteuer

Auf die massive Kritik an der Gelangensbestätigung hat die Finanzverwaltung mit deutlichen Erleichterungen reagiert, die der Bundesrat jetzt abgesegnet hat.
Während Schadensersatz- und Entschädigungszahlungen umsatzsteuerfrei sind, gilt das für eine Abstandszahlung nicht automatisch.
Gutschriften müssen künftig zwingend als solche gekennzeichnet sein, damit der Vorsteuerabzug erhalten bleibt.
Nach dem Scheitern des ursprünglichen Gesetzentwurfs gibt es jetzt zwei neue Gesetzentwürfe für ein mögliches Jahressteuergesetz 2013.
Solange sie nicht ärztlich verordnet sind, sind Yogakurse keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung.
Nun können Steueranmeldungen und andere ELSTER-Meldungen doch noch bis zum 31. August auch ohne Zertifikat an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Wenn der Verkäufer unverschuldet und trotz redlichen Bemühens die USt-IdNr. des Käufers nicht mitteilen kann, darf die Finanzverwaltung nicht grundsätzlich die Steuerbefreiung verweigern.
Hält sich beim Sponsoring die Nennung des Sponsors im Rahmen, besteht kein Grund, von einer umsatzsteuerpflichtigen Werbeleistung für den Sponsor auszugehen.
Änderungen zum Jahreswechsel und regelmäßige Fristen sorgen für Handlungsbedarf vor Weihnachten.
Dank einer Billigkeitsregelung hat der Streit um die Umsatzsteuer auf Lebensmittelspenden jetzt ein Ende.

Kontakt und Impressum

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Gerne können Sie uns sämtliche Anliegen über das Kontaktformular mitteilen und wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.

Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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