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Aktuelles



Personal, Arbeit und Soziales

Die Sachbezugswerte werden für 2021 wieder an die Verbraucherpreisentwicklung für Nahrungsmittel und Mieten angepasst.
Zum Jahreswechsel steigen die Rechengrößen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung um durchschnittlich rund 3 %.
Kurz vor dem Jahresende wurde das umfangreichste Steueränderungsgesetz des Jahres verabschiedet.
Zahlt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verursachte Verwarnungsgelder, die aber gegen den Arbeitgeber als Fahrzeughalter festgesetzt wurden, liegt kein Arbeitslohn vor.
Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen von Lebensmitteln und Getränken an die Umsatzsteueränderungen zum 1. Juli 2020 angepasst.
Die Bundesregierung will die anlässlich der Corona-Krise geschaffenen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld zum größten Teil bis Ende 2021 verlängern.
Eine monatliche Vergütung für die Anbringung von Werbung für den Arbeitgeber am Privatwagen des Arbeitnehmers ist in der Regel Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns.
Fällt der Elterngeldanspruch eines Arbeitnehmers nur deswegen niedriger aus, weil der Arbeitgeber Lohn zu spät gezahlt hat, steht dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch zu.
Die Mindestlohnkommission schlägt eine Anhebung des Mindestlohns in vier halbjährlichen Stufen von Januar 2021 bis Juli 2022 auf 10,45 Euro vor.
Das Bundesfinanzministerium hat die Abzinsungstabelle für die Pauschalbewertung von Jubiläumsrückstellungen aktualisiert.

Kontakt und Impressum

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Walter Stadelmeyer
Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei

Oedenberger Str. 159
90491 Nürnberg

Tel.: 09 11 / 91 97 10
Fax: 09 11 / 91 97 19
E-Mail: mail@stadelmeyer.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Walter Stadelmeyer

Umsatzsteuer-ID: DE 233881343

Kammer: Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Steuerberaterkammer Nürnberg
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt - Steuerberater jeweils Deutschland

Bundesrechtsanwaltsordnung und Steuerberatungsgesetz

Haftpflichtversicherer: HDI-Gerling

Es besteht keine Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen



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